Tipps für Mieter
Mietpreisbremse: Das Wichtigste im Überblick
Besonders in Großstädten steigen die Wohnungsmieten zurzeit inflationär an. Viele Menschen können sich zentrumsnahe Eigenheime nicht mehr leisten und der Besitz von Immobilien gilt heute als sichere Geldanlage, da Vermietern bei der Bestimmung des Mietpreises kaum Grenzen gesetzt sind. Aber stimmt das überhaupt oder gibt es eine Mietpreisbremse? Lesen Sie mehr dazu hier.
Mit der sogenannten Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass die Wohnungsmieten über ein bestimmtes Maß hinausgehen. Allerdings ist es jedem Bundesland selbst überlassen, ob und wie es die Mietpreisbremse umsetzt.
Gesetz zur Mietpreisbremse
Seit dem 1. Juni 2015 existiert ein Gesetz zur Mietpreisbremse, welches besagt, dass die veranschlagte Miete beim Abschluss eines neuen Vertrages die ortsüblichen Mietpreise mit maximal zehn Prozent überschreiten darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich von Grund auf sanierte Wohnungen sowie Neubauten. Die Bundesländer können mittels einer Rechtsverordnung spezifische Gebiete benennen, welche dieser Mietpreisbremse unterworfen sind. In der folgenden Tabelle sind die jeweils festgelegten Städte mit einer gültigen Mietpreisbremse und dem dazugehörigen Geltungszeitraum aufgelistet.
Bundesland |
Geltungszeitraum |
von der Mietpreisbremse erfasste Gebiete |
Bayern |
1.1.2016 bis 31.7.2020 |
137 Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg |
Baden-Württemberg |
1.11.2015 bis 31.10.2020 |
68 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Freiburg i. Br., Heidelberg, Karlsruhe |
Berlin |
1.6.2015 bis 31.5.2020 |
ganz Berlin |
Brandenburg |
1.1.2016 bis 31.12.2020 |
31 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Königs Wusterhausen, Hoppegarten |
Bremen |
1.12.2015 bis 30.11.2020 |
ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven |
Hamburg |
1.7.2015 bis 30.6.2020 |
Ganz Hamburg |
Hessen |
27.11.2015 bis 30.06.2019 |
16 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Kassel. Teilweise mit Ausnahme einzelner Stadtteile |
Mecklenburg-Vorpommern |
1.10.2018 is 30.9.2023 |
Rostock, Greifswald |
Niedersachsen |
1.12.2016 bis 30.11.2021 |
19 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Wolfsburg, Braunschweig |
Nordrhein-Westfalen |
1.7.2015 bis 30.6.2020 |
22 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld |
Rheinland-Pfalz |
8.10.2015 bis 7.10.2020 |
Mainz, Trier, Landau |
Schleswig-Holstein |
1.12.2015 bis 30.11.2020 |
12 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen |
Thüringen |
31.3.2016 bis 31.1.2021 |
Erfurt und Jena |
|
|
Stand: 29.8.2018 |
Regelung bei bestehenden Mietverträgen
Bei bereits bestehenden Mietverträgen spricht man nicht von einer Mietpreisbremse, sondern von der sogenannten Kappungsgrenze. Laut dieser Vorgabe ist es dem Vermieter gestattet, innerhalb von drei Jahren eine maximale Mieterhöhung von 20 Prozent vorzunehmen. Insgesamt bleibt der Anstieg der Kaltmiete aber auch hier auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichspreise beschränkt.
Für bestimmte Gebiete, in denen der bezahlbare Wohnraum gefährdet ist, können die Bundesländer darüber hinaus eine gesonderte Kappungsgrenze festsetzen. In diesen Fällen dürfen die Mieteinnahmen anstelle der üblichen 20 Prozent innerhalb von drei Jahren nur 15 Prozent angehoben werden.
Ortsübliche Vergleichsmiete bestimmen
In welchem Rahmen sich die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt, ist auf verschiedene Arten zu ermitteln:
- Onlineabfrage des Mietspiegels
- Betrachtung von Vergleichswohnungen
- Erstellung eines Sachverständigengutachtens
- Auskunft aus einer Mietdatenbank
Weiterführende Informationen beispielsweise zur Mietpreisbremse bei Index- und Staffelmieten sowie zu den Vor- und Nachteilen, können Sie unter www.mietminderung.net/mietpreisbremse nachlesen.
Mieter gegen Mieter - Streitfall Grillen
Rentnerin Erika K. aus Hamburg freut sich. Die Temperaturen steigen wieder. Der neue Grill steht auf dem Balkon ihrer Mietwohnung. Dem Brutzeln von Bratwürsten und Schnitzeln mit ihren Kindern und Enkeln steht nichts mehr im Weg.
Aber Vorsicht! Qualm und Duft können Konflikte mit den Mitmietern provozieren. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.
Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden. „Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden“, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03).
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Mieter müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon grillen. Dazu müssen sie ihre Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden.
Das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt dem Grillvergnügen zeitliche Grenzen: Bei beengten Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von Grillen herrühren, nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann ein Grillabend bis 24.00 Uhr dauern.
"Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen“. Ansonsten drohen ernste Konsequenzen: Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).
Quelle: Pressemitteilung Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW)
Alternative Erwerbsarten von Immobilien +++ Mietkauf und Ratenkauf